3.3 Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs nach Art. 124 Abs. 1 ZGB hat das Gericht demnach allen wesentlichen Faktoren, wie namentlich der Ehedauer, den jeweiligen Vorsorgebedürfnissen der Ehegatten im Hinblick auf Alter und Gesundheit, dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien vor und nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (Sutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 124 N 18; vgl. auchBGE 127 III 439 E. 3 und BGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 160).Dies ändert allerdings nichts an der Natur des Anspruchs.