124 Abs. 1 ZGB soll also nicht alleine anhand einer abstrakten hälftigen Teilung der Austrittsleistung festgelegt werden. Je nachdem, bei welchem Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten ist und wie viel Zeit seither bereits verstrichen ist, wäre ein solches Vorgehen zu fiktiv, um als Regel zu gelten. Es kann aber durchaus Fälle geben, in denen die angemessene Entschädigung zahlenmässig etwa zum gleichen Ergebnis führt, wie eine Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB (BGE 127 III 439 E. 3;vgl. auchBGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 2003, S. 160 undSutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 124 N 18).