Dieselben,Darf's ein bisschen weniger sein? Grundsätzliches und Strittiges beim Vorsorgeausgleich, in FamPra.ch 2/2000, S. 208 f.). Diese Auffassung erscheint indes insoweit als zu schematisch, als Art. 124 Abs. 1 ZGB ausdrücklich die Angemessenheit der Entschädigung für massgeblich erklärt und damit dem Gericht aufgibt, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände. Die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB soll also nicht alleine anhand einer abstrakten hälftigen Teilung der Austrittsleistung festgelegt werden.