124 N 15/18,BGE 127 III 439, E. 3). Anderseits wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB nur dann angemessen ist, wenn damit die in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehene hälftige Teilung realisiert wird. Das Gericht habe nicht die Wahl, ob es den Gesetzeszweck, nämlich die hälftige Teilung der Vorsorge verwirklichen wolle, sondern nur die Wahl der Mittel. Beim Vorsorgeausgleich könne es deshalb nicht über das "Ob" oder das "Wieviel" entscheiden, sondern nur über das "Wie" (Baumann/Lauterburg,a.a.O., Art. 124 N 28 ff.; Dieselben,Darf's ein bisschen weniger sein?