3.2 Bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB handelt es sich um einen Ersatz für die entgangene hälftige Beteiligung an der nicht mehr verfügbaren Austrittsleistung des vorsorgenehmenden Ehepartners (vgl.BGE 127 III 438 E. 2bmit Hinweisen auf Lehrmeinungen). Die Höhe der Entschädigung lässt sich indessen nicht auf schematische Weise festsetzen. Sie soll nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalls bemessen werden, wozu die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gehören (Geiser,a.a.O., S. 95; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 124 N 15/18,BGE 127 III 439, E. 3).