vgl. auchBGE 130 III 301 E. 3.3.1). Kann also keine Austrittsleistung mehr übertragen werden, muss die Entschädigung auf andere Weise erbracht werden. Dies ist z.B. in Form einer angemessenen Kapitalabfindung möglich. Fehlt es jedoch an freiem Vermögen, kann die Zahlung auch als Rente erfolgen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14.10.2002, in FamPra.ch, S. 414; vgl. auchBaumann/ Lauterburg,a.a.O., Art. 124 N 62 ff., Geiser,a.a.O., S. 100).