Ein Vorsorgefall liegt vor, wenn einer oder beide Ehegatten wegen Eintritt des versicherten Ereignisses - nämlich Alter oder Invalidität - Leistungen von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beziehen. Eine genaue hälftige Teilung der Austrittsleistung ist nach Eintritt des Vorsorgefalls technisch nicht mehr möglich, weil das gesparte Kapital in diesem Fall in eine Rente umgewandelt wird und künftig kein Kapital mehr herausgebrochen werden kann (vgl. Geiser,Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in FamPra.ch 1/2002, S. 94 f.; vgl. auchBGE 130 III 301 E. 3.3.1).