Diese beiden Bestimmungen bezwecken, einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile zu schaffen, die als Folge der während der Ehe vorgenommenen Aufgabenteilung entstanden sind (Baumann/Lauterburg,in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, Vorbem. zu Art. 122-124 N 1 ff.;Walser, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel/Genf/München, Art. 122 N 3). Ein Vorsorgefall liegt vor, wenn einer oder beide Ehegatten wegen Eintritt des versicherten Ereignisses - nämlich Alter oder Invalidität - Leistungen von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beziehen.