3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder liegen andere Gründe vor, die eine Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verunmöglichen, so ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet. Diese beiden Bestimmungen bezwecken, einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile zu schaffen, die als Folge der während der Ehe vorgenommenen Aufgabenteilung entstanden sind (Baumann/Lauterburg,in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, Vorbem.