124 ZGB bis zur Erschöpfung des Betrags von Fr. 136'481.--, anschliessend unter dem Titel nachehelicher Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann reichte darauf hin mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 Anschlussappellation ein, mit dem Begehren, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils unter Abweisung des Begehrens der Appellantin auf Zusprechung von Leistungen nach Art. 124 ZGB aufzuheben. Erwägungen