124 ZGB von Fr. 334.-- pro Monat zu bezahlen, auf Basis eines zu leistenden Entschädigungsbetrages von total Fr. 75'464.90. Die übrigen Anträge der Ehefrau wurden abgewiesen (Ziffer 2 und 4). Gegen dieses Urteil appellierte die Ehefrau und beantragte, es sei der Appellat in Abänderung der Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihr eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 2'400.-- pro Monat (indexiert) zu bezahlen, zunächst nach Art. 124 ZGB bis zur Erschöpfung des Betrags von Fr. 136'481.--, anschliessend unter dem Titel nachehelicher Unterhaltsbeitrag.