Der Unterhaltsanspruch dient dazu, ehebedingte Nachteile, namentlich eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren Art. 125 ZGB; E. 7). Zivilrecht Sachverhalt Mit Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts G. vom 31. Oktober 2003 wurde die am 22. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 334.-- pro Monat zu bezahlen, auf Basis eines zu leistenden Entschädigungsbetrages von total Fr. 75'464.90.