Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2004 (100 03 901) Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4). Eine während der Ehe durch den Arbeitgeber geleistete Spezialeinlage gehört zur Basis des Vorsorgeausgleichs (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 5). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung ist nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant, sondern vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 6).