{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:15", "Checksum": "7402664f5e711bf3a55a204665d52e28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n7.2\nIm vorliegenden Fall dauerte die Ehe mehr als 10 Jahre, nämlich vom 22. Januar 1993 bis 31. Oktober 2003. Tatsächlich lebten die Ehegatten aber unbestrittenermassen nur gerade 15 Monate zusammen. In Anbetracht der zuvor dargelegten Ausführungen ist also zweifelsohne von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Unter Hinweis auf die Feststellungen in Ziffer 6.3. kann weiter festgehalten werden, dass die Ehe nicht lebensprägend war und daher nicht ersichtlich ist, inwieweit die Appellantin wegen der Eheschliessung einen Nachteil erlitten hat. Sie legt denn auch keinerlei Beweise dafür vor. Die Appellantin durfte sodann angesichts der frühen Trennung und der Tatsache, dass der Appellat auch gleich danach die erste Scheidungsklage einreichte, nicht mehr mit einer Wiedervereinigung resp. Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes rechnen. Sie hätte also bereits damals die Wiederaufnahme resp. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in Angriff nehmen sollen. Zu guter Letzt ist hier unter Hinweis auf Ziffer 6.4 zuvor anzumerken, dass die Appellantin mit ihren 58 Jahren auch noch im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selber für ihren Unterhalt zu sorgen.\nEs sind im vorliegenden Fall keine durch die Ehe bedingten, wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, welche die Appellantin erlitten hätte und nun in Form von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen wären. Die Ehe kann schliesslich auch nicht als lebensprägend bezeichnet werden. Der Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB ist daher abzuweisen.\nAus den obigen Erwägungen folgt, dass die Appellation teilweise gutzuheissen und die Anschlussappellation abzuweisen ist, wobei die Appellantin, die einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- beantragt hat, im Vergleich zur erstinstanzlich zugesprochenen Rente von Fr. 334.-- nur zu einem sehr kleinen Teil mit ihrem Begehren durchgedrungen, während ihr zweites Begehren vollumfänglich abgewiesen wurde.\nKGE ZS vom 17.8.2004 i.S. R.H. gegen R.S.S. (100 03 901/SCN)."}