{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n6.4\nIm vorliegenden Fall ist sodann weiter zu beachten, dass die Appellantin ab April 1994, also ab Aufnahme des Getrenntlebens resp. ab Einreichung der Scheidungsklage durch den Appellaten davon ausgehen musste, dass ihre Ehe irgendwann geschieden werden würde. Sie hätte sich also bereits damals um eine neue Stelle bemühen können, um so selber einen Beitrag an den Aufbau ihrer beruflichen Vorsorge zu leisten. Sie muss sich ihr passives Verhalten anrechnen lassen.\nSchliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Appellantin, die heute zwar schon 58 Jahre alt ist und eine halbe IV-Rente bezieht, grundsätzlich immer noch die Möglichkeit resp. zumindest im Vergleich zum Appellaten eher die Möglichkeit hat, während mehreren Jahren, nämlich bis sie 64 Jahre alt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so selber einen Beitrag an ihre eigene berufliche Vorsorge zu leisten. Die Appellantin könnte also über eine erneute Erwerbstätigkeit ihre Vorsorge verbessern, während der heute 69-jährige Appellat diesbezüglich keine Aussichten mehr hat.\n6.5\nIn Anbetracht all dieser Überlegungen erscheint es angebracht, die zuvor unter Ziffer 6.1. aufgrund der halben ehelichen Austrittsleistung errechneten Rente im Betrag von Fr. 552.90 auf Fr. 400.-- pro Monat zu reduzieren. Dieser monatlich und im Voraus zu bezahlende, lebenslänglich geschuldeter Betrag entspricht nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Der Appellat hat diese Rente erstmals für den dem erstinstanzlichen Urteilstag nachfolgenden Monat zu bezahlen, d.h. also, dass die Rente für die Zeit ab 1. November 2003 geschuldet ist. Die ab diesem Zeitpunkt von der Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht verfügten Beiträge von Fr. 330.-- pro Monat sind - soweit sie tatsächlich bezahlt wurden - an die nunmehr zugesprochene Rente anzurechnen.\n7.1\nDie Appellantin verlangt in appellatorio, dass ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen einen angemessenen Beitrag beanspruchen, sofern ihm nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt. Der Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, hängt insbesondere von der Aufgabenteilung und der Lebensstellung während der Ehe, von der Dauer derselben, vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten sowie von ihrer beruflichen Ausbildung und ihren Erwerbsaussichten ab (vgl. Art. 125 Abs 2 ZGB). Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob ein Ehegatte durch die Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht ehebedingte Nachteile erleidet, die ausgeglichen werden müssen. Der Unterhaltsanspruch dient also nur dazu, eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren (Schwenzer, in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, a.a.O., Art. 125 N 33/45).\nDie Dauer der Ehe stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Wann eine Ehe als kurz oder als lang zu betrachten ist, kann nicht mittels eines exakten Grenzwertes bestimmt werden. Gemäss Rechtsprechung und Lehre gilt eine Ehe unter fünf Jahren grundsätzlich als kurz und eine solche über zehn Jahren als lang. Bei Ehen, die zwischen fünf und zehn Jahren gedauert haben, kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Hinsichtlich der Berechnung der Ehedauer ist sodann nicht allein das Bestehen des formalen Ehebandes entscheidend, insbesondere dann nicht, wenn der Scheidung eine lange faktische Trennung vorangegangen ist, während derer die Eheleute Gelegenheit hatten, sich auf die neue Situation einzustellen. Dementsprechend muss jedoch dann das voreheliche Zusammenleben in die Berechnung einfliessen, wenn während dieser Zeit für einen Ehegatten bereits gemeinschaftsbedingte Nachteile, insbesondere durch Haushalts- und Kinderbetreuung entstanden sind. Massgeblich ist also die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner (Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 47 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung;Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 125 N 30).\n"}