{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n5.3\nGemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SGS 831.42) sind Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Der Einkauf muss also durch Mittel finanziert worden sein, die dem Ehegatten entweder schon vor der Ehe gehört haben oder ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen sind oder die er als Genugtuungsanspruch erhalten hat (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und 3 ZGB). Im vorliegenden Fall hat nun aber nicht der Appellat, sondern sein Arbeitgeber die Einlage erbracht. Der Einkauf wurde demnach durch Mittel des Arbeitgebers gezahlt und fällt damit nicht unter den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 FZG. Der Appellat macht auch nicht geltend, dass die vom Arbeitgeber bezahlte Einlage als eine ihm unentgeltlich zugefallene Leistung anzusehen sei und es sich aus diesem Grund eben doch um eine aus eigenen Mitteln finanzierte Einlage handle. Es kann daher offen bleiben, ob resp. in welchem Ausmass die vom Arbeitgeber bezahlte Spezialeinlage auf den vorehelich erbrachten Arbeitseinsatz zurückzuführen ist.\n6.1\nEs ist somit nach wie vor von der gesamten ehelichen Austrittsleistung im Betrag von Fr. 272'961.95 resp. der Hälfte davon, also Fr. 136'481.-- auszugehen. Dieser Betrag hätte der Appellantin zugesprochen werden müssen, wenn die Ehe am 1. November 1997, also gleichzeitig mit der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten, geschieden worden wäre. In diesem Zeitpunkt war die Appellantin 51 Jahre alt. Wäre das ihr zustehende Austrittskapital in diesem Zeitpunkt in eine Rente umgewandelt worden, so hätte sie Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 6'635.-- resp. Fr. 552.90 pro Monat gehabt (136'481: 20.57 gemäss Barwerttafel 1 inStauffer/Schaetzle,Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 3).\nDie angemessene Entschädigung ist nun unter Beachtung der hälftigen Austrittsleistung resp. der Rente, die der Appellantin bei Eintritt des Vorsorgefalls zugestanden wäre, nach Recht und Billigkeit festzulegen, wobei alle übrigen im vorliegenden Fall wesentlichen Faktoren, wie namentlich die Ehedauer sowie die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien, ebenfalls zu berücksichtigen sind.\n6.2\nDie Parteien heirateten am 22. Januar 1993. Der Appellat war damals 57 Jahre, die Appellantin 46 Jahre alt. Ihre Kinder aus erster Ehe waren schon volljährig. Im April 1994, also nach ca. 15 Monaten, trennten sich die Parteien. Der Appellat reichte die Scheidungsklage ein, die mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 14. Februar 1996 abgewiesen wurde. Am 11. März 2002 reichte der Appellat sodann die zweite Scheidungsklage ein, die nunmehr zum teilweise angefochtenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G. geführt hat.\nAnalog zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB, bei der sich ebenfalls die Frage nach der Dauer der Ehe stellt (Art. 125 Abs. 2 Ziff 2 ZGB), ist auch im vorliegenden Fall für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant. Massgeblich ist vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner, ob also die Eheschliessung für die betroffene Partei in wirtschaftlicher Hinsicht eine Umstellung zur Folge hatte (Sutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 125 N 30).\n6.3\nDie Parteien lebten nur gerade 15 Monate zusammen. Die Dauer des effektiven Zusammenlebens war also äusserst kurz. Es kann daher auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass die während der Ehe geäufneten Ersparnisse in der beruflichen Vorsorge das Ergebnis langjähriger partnerschaftlicher und gleichwertiger Anstrengungen darstellen, die deshalb nunmehr gleichermassen aufgeteilt werden müssten.\nDie Appellantin erklärt sodann anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass sie ihre Stelle bei der UBS im September 1991 aufgegeben habe, weil sie den Appellaten auf seinen Reisen begleiten sollte. Sie habe nach ihrer Kündigung als Selbstständigerwerbende im esoterischen Bereich weitergearbeitet und so ihren Lebensunterhalt finanziert. Als sie nach K. zum Appellaten gezogen sei, habe das dann aber nicht mehr funktioniert.\nDer Appellat hält demgegenüber auf entsprechende Frage fest, dass die Appellantin ihre Stelle von sich aus aufgegeben habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass sie mit Esoterik genug verdienen könne. Sie habe denn auch Kundschaft gehabt, und zwar auch in der Zeit, als sie noch zusammen gewohnt hätten.\nAufgrund dieser Ausführungen der Parteien steht fest, dass eine allfällige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Appellantin - soweit eine solche überhaupt eingetreten ist - nicht einfach auf die Eheschliessung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ihren Entscheid, ihre ursprüngliche Stelle bei der UBS zu kündigen, allenfalls auf ihren Umzug nach K. resp. auf den von ihr selber gewählten Erwerbszweig, der sich angeblich in dieser Gegend als weniger erträglich erwies. Die Appellantin musste im Weiteren keine Kinder betreuen und macht auch nicht geltend, dass sie während der Ehe anderweitige besondere Aufgaben übernehmen musste. Es ist daher kein Nachteil ersichtlich, den die Appellantin wegen der Eheschliessung erlitten haben könnte. Dies ist bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen.\n"}