{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n4.2\nIm Weiteren verlangt auch das implizit geltend gemachte Argument, die Appellantin habe bereits während der Ehe bis zur Scheidung über die bezahlten Unterhaltsbeiträge von der Rente des Appellaten profitiert, keineswegs eine Verminderung des ehelichen Austrittskapital um die bereits bezogenen Leistungen. Es ist zwar richtig, dass die Appellantin auch nach der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten von ihm Unterhaltsbeiträge erhalten hat. Diese wurden über sein Einkommen, also einerseits über die Pensionskassenrente und andererseits über die Überbrückungsrente resp. ab ordentlicher Pensionierung über die AHV-Rente finanziert. In Anbetracht, dass sich die Parteien per 1. Dezember 1997 auf Unterhaltszahlungen von Fr. 2'250.-- geeinigt hatten und damit der ab diesem Zeitpunkt geschuldete Unterhaltsbeitrag nur wenig höher lag als die Überbrückungsrente von monatlich ca. Fr. 2'060.-- (59'700.-- : 29 Monate) resp. als die AHV-Rente, die zwischen Fr. 2'010.-- und Fr. 2'076.-- betrug, erscheint die Aussage, die Appellantin habe von der Rente aus beruflicher Vorsorge profitiert, zumindest als fraglich. Es darf nämlich nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsbeiträge ausschliesslich mit der Rente aus beruflicher Vorsorge bezahlt wurden. Vielmehr kann auch ohne weiteres der Standpunkt vertreten werden, dass die Pensionskassenrente nur im übersteigenden Umfang in Anspruch genommen wurde.\n4.3\nDie Begründung, dass die Appellantin während der Ehe von den Rentenleistungen des Appellaten profitiert habe, erscheint aber auch aufgrund folgender Überlegung als fragwürdig: Wäre der Appellat nicht vorzeitig pensioniert worden, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter gearbeitet und hätte damit zum einen die Unterhaltsbeiträge weiterhin bezahlt und zum anderen wäre sein Pensionskassenguthaben weiter angestiegen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten und den damit ausgelösten Rentenzahlungen keineswegs besonders profitiert hat. Im Gegenteil wurden - wie zuvor erwähnt - die Unterhaltszahlungen - wenn auch mit Einverständnis der Appellantin - per 1. Dezember 1997 von Fr. 3'500.-- auf Fr. 2'250.-- reduziert. Sie hat also durch die vorzeitige Pensionierung des Appellaten wohl eher eine Einbusse erlitten.\nAn dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Appellat eine viel kleinere Rente erhalten hätte, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls geschieden worden wäre. In diesem Fall hätte er nämlich die Hälfte der ehelichen Austrittsleistung, in casu also Fr. 136'481.-- an die Appellantin abgeben müssen, womit sein gesamtes Austrittsguthaben um diesen Betrag reduziert worden wäre und demnach auch zu einer tieferen Rente geführt hätte.\n4.4\nEs besteht somit kein triftiger Grund das während der Ehe bis zur Pensionierung aufgelaufene Austrittskapital um bereits bezogene Rentenleistungen zu reduzieren resp. unter Berücksichtigung derselben eine fiktive Austrittsleistung zu ermitteln. Stattdessen ist - wie es gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB verlangt wird - schlicht und einfach eine angemessene Entschädigung für die entgangene anteilsmässige Beteilung an der Austrittsleistung festzulegen und diese der Appellantin zuzusprechen.\n5.1\nWie zuvor unter Ziffer 3.3. dargelegt, ist für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zunächst von der Austrittsleistung, die während der Ehe bis zum Eintritt des Vorsorgefalls erworben wurde, auszugehen. Diese beträgt im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Fr. 272'961.95. Der Appellat macht nun geltend, dass in dieser ehelichen Austrittsleistung eine Spezialeinlage im Betrag von Fr. 71'537.30 plus Zinsen enthalten sei, die sein Arbeitgeber ihm im Jahre 1994, also nur ca. ein Jahr nach seiner Eheschliessung vom 22. Januar 1993, ausgerichtet habe. Nach Ansicht des Appellaten ist damit klar, dass diese Spezialeinlage zum grössten Teil auf seine voreheliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist und deshalb mindestens im Umfang von Fr. 60'000.-- von dieser ehelichen Austrittsleistung abgezogen werden muss.\n5.2\nAuf telefonische Erkundigung bei der Pensionskasse des Appellaten vom 13. August 2004 hin, bestätigt Frau L. M. von der P. F. S. AG, dass die Spezialeinlage im Jahre 1994 ausbezahlt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Ausweis der S. vom September 1997 über das Pensionskassenguthaben des Appellaten per 31. Dezember 1996 (vgl. Klagbeilage 17). Wie sich diese Einlage genau zusammensetzte, kann indessen - gemäss Angaben von Frau M. - auch nach Einsicht ins Personaldossier nicht mehr ermittelt werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies aber auch irrelevant.\n"}