{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n3.4\nIn einem ersten Schritt ist also die Austrittsleistung zu berechnen, die während der Ehe bis zum Eintritt des Vorsorgefalls angespart wurde. Vereinzelt wird nun in der Lehre die Meinung vertreten, dass unter die in einer zweiten Stufe zu beachtenden gesamten wirtschaftlichen Umstände auch das falle, was beide Ehegatten während der Ehe bis zur Scheidung wieder verbraucht haben, d.h. also dass vom ehelichen Austrittsguthaben im Zeitpunkt des Vorsorgefalls die kapitalisierte Rente bis zum Zeitpunkt der Scheidung abzuziehen sei (Geiser,a.a.O., S. 95 und 97sowie Grütter/Summermatter,Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in FamPra.ch 2002, S. 656, die unter Hinweis auf Geiser ebenfalls festhalten, dass bei bereits erfolgtem Eintritt des Vorsorgefalls die hypothetische Austrittsleistung unmittelbar vor Eintritt des Vorsorgefalls zu ermitteln ist und davon die bis zum Zeitpunkt der Scheidung geflossenen Rentenleistungen abzuziehen sind). Warum so vorgegangen werden sollte, wird nicht näher begründet. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Vorgehen nur ein Annäherungswert errechnet werden könne und dass dieser Wert in keiner Weise genau sei, weil unter anderem die mathematischen Grundlagen bezüglich des Risikos nicht berücksichtigt würden (Geiser, a.a.O., S. 97). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die dargelegte Lehrmeinung vom Bundesgericht nicht geteilt wird. Dieses hat nämlich das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Juli 2002 bestätigt, in dem dieses Gericht es ausdrücklich abgelehnt hatte, von der Austrittsleistung einen Abzug für die Rentenbetreffnisse vorzunehmen, die seit Eintritt des Vorsorgefalls ausgerichtet worden waren. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs kein Zusammenhang bestehe (BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002],publ. in FamPra.ch 2/ 2003, S. 411).\n4.1\nDas Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Lehrmeinung die seit Eintritt des Vorsorgefalls bezogenen Renten teilweise berücksichtigt resp. hat in Anbetracht der erfolgten Rentenbezüge statt der ehelichen Austrittsleistung eine fiktive Austrittsleistung errechnet und zwar unter verhältnismässiger Anpassung der Rentenbetreffnisse. Die Lösung des Bezirksgerichts erscheint auf den ersten Blick hin nicht als abwegig. Insbesondere die Überlegung, die bezogenen Leistungen nicht einfach gesamthaft vom ehelichen Austrittsguthaben abzuziehen, wie dies vom Appellat beantragt wird, sondern diese entsprechend dem Verhältnis zwischen gesamter Austrittsleistung und ehelicher Austrittsleistung, d.h. konkret im Umfang von ca. 36,5% zu reduzieren und den so ermittelten Betrag als fiktive hälftig zu teilende Austrittsleistung anzusehen, ist prima vista bestechend. Dennoch erweist sich die Berücksichtigung bezogener Renten - in welchem Umfang sie auch immer erfolgt - insoweit als problematisch, als keinerlei triftige Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 festgestellt hat, gibt es nämlich in der Tat keinen Zusammenhang zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs. Die Alter- oder Invalidenrente wird zwar grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens mittels dem sogenannten Umwandlungssatz berechnet. Da dieser Umwandlungssatz aber auf Durchschnittswerten beruht, können die ausbezahlten Renten im Einzelfall je nach tatsächlicher Lebensdauer entweder einen weit höheren Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen oder aber weit darunter bleiben. Der Appellat wird im vorliegenden Fall seine Rente aus beruflicher Vorsorge bis zu seinem Tod beziehen. Die Renten, die er vor der Scheidung bezogen hat, schmälern seine Rentengrundlage nicht. Diese beruht auf seiner langjährigen, mitunter auch in die Zeit der Ehe fallende Erwerbstätigkeit und wurde mit Eintritt des Vorsorgefalls fixiert. Das Argument des Appellaten, dass sich die im Zeitpunkt der Pensionierung angesparte Austrittsleistung aufgrund seines Rentenbezugs vermindert habe, trifft daher nicht zu.\nDas Austrittskapital wurde im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Appellaten, also per 1. November 1997 in eine Rente umgewandelt. Aus der laufenden Rente kann nunmehr - wie zuvor unter Ziffer 2.1. dargelegt - kein Kapital mehr herausgebrochen werden. Der Anspruch des Appellaten auf eine Austrittsleistung ist mit dem Bezug der Renten erloschen (BGE 130 III 301 E. 3.3.1). Es ist daher auch nicht einzusehen, inwieweit die Austrittsleistung, auf die ja als solche gar nicht mehr gegriffen werden kann, um bereits bezogene Leistungen vermindert werden soll.\n"}