{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\n3.2\nBei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB handelt es sich um einen Ersatz für die entgangene hälftige Beteiligung an der nicht mehr verfügbaren Austrittsleistung des vorsorgenehmenden Ehepartners (vgl.BGE 127 III 438 E. 2bmit Hinweisen auf Lehrmeinungen). Die Höhe der Entschädigung lässt sich indessen nicht auf schematische Weise festsetzen. Sie soll nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalls bemessen werden, wozu die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gehören (Geiser,a.a.O., S. 95; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 124 N 15/18,BGE 127 III 439, E. 3). Anderseits wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB nur dann angemessen ist, wenn damit die in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehene hälftige Teilung realisiert wird. Das Gericht habe nicht die Wahl, ob es den Gesetzeszweck, nämlich die hälftige Teilung der Vorsorge verwirklichen wolle, sondern nur die Wahl der Mittel. Beim Vorsorgeausgleich könne es deshalb nicht über das \"Ob\" oder das \"Wieviel\" entscheiden, sondern nur über das \"Wie\" (Baumann/Lauterburg,a.a.O., Art. 124 N 28 ff.; Dieselben,Darf's ein bisschen weniger sein? Grundsätzliches und Strittiges beim Vorsorgeausgleich, in FamPra.ch 2/2000, S. 208 f.). Diese Auffassung erscheint indes insoweit als zu schematisch, als Art. 124 Abs. 1 ZGB ausdrücklich die Angemessenheit der Entschädigung für massgeblich erklärt und damit dem Gericht aufgibt, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände. Die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB soll also nicht alleine anhand einer abstrakten hälftigen Teilung der Austrittsleistung festgelegt werden. Je nachdem, bei welchem Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten ist und wie viel Zeit seither bereits verstrichen ist, wäre ein solches Vorgehen zu fiktiv, um als Regel zu gelten. Es kann aber durchaus Fälle geben, in denen die angemessene Entschädigung zahlenmässig etwa zum gleichen Ergebnis führt, wie eine Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB (BGE 127 III 439 E. 3;vgl. auchBGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 2003, S. 160 undSutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 124 N 18).\n3.3\nBei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs nach Art. 124 Abs. 1 ZGB hat das Gericht demnach allen wesentlichen Faktoren, wie namentlich der Ehedauer, den jeweiligen Vorsorgebedürfnissen der Ehegatten im Hinblick auf Alter und Gesundheit, dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien vor und nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (Sutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 124 N 18; vgl. auchBGE 127 III 439 E. 3 und BGE vom 1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 160).Dies ändert allerdings nichts an der Natur des Anspruchs. Es geht nach wie vor um einen Ausgleich für die während der Ehe geäufneten Ersparnisse in der beruflichen Vorsorge, die das Ergebnis partnerschaftlicher und gleichwertiger Anstrengungen darstellen. Diese sind zu teilen, weil sie scheidungsbedingt nicht mehr miteinander konsumiert werden können. Der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB vermittelt demnach einen Anspruch, der dem nachehelichen Unterhalt vorgeht und von diesem grundsätzlich unabhängig ist. Er darf sich nicht allein am künftigen Lebensbedarf orientieren. Das könnte ansonsten dazu führen, dass gleich gelagerte Sachverhalte in krasser Weise ungleich behandelt würden, je nachdem, ob der Vorsorgefall schon eingetreten ist oder nicht (Baumann/Lauterburg,a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N 71). Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung bleibt daher der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften. Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, darf die Austrittsleistung also nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Im Gegenteil ist vorab die Höhe der während der Ehe bis zum rentenbegründenden Ereignis erworbenen Ansprüche zu berechnen. Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und ihren unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen ist erst in einem zweiten Schritt zu fragen. Nur dieses zweistufige Vorgehen wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht (BGE vom1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 159 f.;BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002],publ. in FamPra.ch 2/2003 S. 410 f.;Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14.10.2002,in FamPra.ch 2/2003, S. 414 undGeiser, a.a.O., S. 97 ff.).\n"}