{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-03-901_2004-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c82eed96-929f-4e95-a7e9-9cc3cfca5ba5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "32685300bcbeea3d38727daf80ed9edd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 03 901", "100 2003 901"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:56", "Checksum": "a5b7424d2a35184ef93d7a9956596662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2004 100 03 901 (100 2003 901)\nRegeste:\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2004 (100 03 901)\nDie Altersrenten, die dem Ehemann zwischen seiner Pensionierung und der Scheidung ausgerichtet worden sind, dürfen nicht vom während der Ehe angesparten Guthaben abgezogen werden (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 3 und 4).\nEine während der Ehe durch den Arbeitgeber geleistete Spezialeinlage gehört zur Basis des Vorsorgeausgleichs (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 5).\nFür die Festlegung der angemessenen Entschädigung ist nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant, sondern vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner (Art. 124 Abs. 1 ZGB; E. 6).\nDer Unterhaltsanspruch dient dazu, ehebedingte Nachteile, namentlich eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren Art. 125 ZGB; E. 7).\nZivilrecht\nSachverhalt\nMit Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts G. vom 31. Oktober 2003 wurde die am 22. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 334.-- pro Monat zu bezahlen, auf Basis eines zu leistenden Entschädigungsbetrages von total Fr. 75'464.90. Die übrigen Anträge der Ehefrau wurden abgewiesen (Ziffer 2 und 4).\nGegen dieses Urteil appellierte die Ehefrau und beantragte, es sei der Appellat in Abänderung der Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihr eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 2'400.-- pro Monat (indexiert) zu bezahlen, zunächst nach Art. 124 ZGB bis zur Erschöpfung des Betrags von Fr. 136'481.--, anschliessend unter dem Titel nachehelicher Unterhaltsbeitrag.\nDer Ehemann reichte darauf hin mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 Anschlussappellation ein, mit dem Begehren, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils unter Abweisung des Begehrens der Appellantin auf Zusprechung von Leistungen nach Art. 124 ZGB aufzuheben.\nErwägungen\n3.1\nGemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder liegen andere Gründe vor, die eine Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verunmöglichen, so ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet. Diese beiden Bestimmungen bezwecken, einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile zu schaffen, die als Folge der während der Ehe vorgenommenen Aufgabenteilung entstanden sind (Baumann/Lauterburg,in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, Vorbem. zu Art. 122-124 N 1 ff.;Walser, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel/Genf/München, Art. 122 N 3).\nEin Vorsorgefall liegt vor, wenn einer oder beide Ehegatten wegen Eintritt des versicherten Ereignisses - nämlich Alter oder Invalidität - Leistungen von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beziehen. Eine genaue hälftige Teilung der Austrittsleistung ist nach Eintritt des Vorsorgefalls technisch nicht mehr möglich, weil das gesparte Kapital in diesem Fall in eine Rente umgewandelt wird und künftig kein Kapital mehr herausgebrochen werden kann (vgl. Geiser,Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in FamPra.ch 1/2002, S. 94 f.; vgl. auchBGE 130 III 301 E. 3.3.1). Kann also keine Austrittsleistung mehr übertragen werden, muss die Entschädigung auf andere Weise erbracht werden. Dies ist z.B. in Form einer angemessenen Kapitalabfindung möglich. Fehlt es jedoch an freiem Vermögen, kann die Zahlung auch als Rente erfolgen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14.10.2002, in FamPra.ch, S. 414; vgl. auchBaumann/ Lauterburg,a.a.O., Art. 124 N 62 ff., Geiser,a.a.O., S. 100).\n"}