5. Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt (§ 27 Abs. 4 AnwG). Weil die Anzeigegegnerin das vorliegende Disziplinarverfahren schuldhaft verursacht hat, sind ihr dessen Kosten zu überbinden. Diese sind vorliegend auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2002 über die Gebühren zum Anwaltsgesetz). Demzufolge sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von Fr. 1'000.– der Anzeigegegnerin aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: