In Anbetracht all dessen erscheint als Disziplinarmassnahme gegenüber der Anzeigegegnerin für die von ihr begangenen Berufsregelverletzungen ein erneuter Verweis als angemessen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass gegen die Anzeigegegnerin aufgrund des mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis auszusprechen ist.