Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 BGFA stehen folgende mögliche Massnahmen zur Auswahl: eine Verwarnung (lit. a); ein Verweis (lit. b); eine Busse bis zu 20'000 Franken (lit. c); ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d); sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). Die Disziplinarmassnahme hat grundsätzlich einen administrativen Charakter und bezweckt den Schutz des rechtsuchenden Publikums und die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (VGer. SG B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 5.3; POLEDNA, a.a.