Dadurch hat die Anzeigegegnerin die Anzeigestellerin persönlich angegriffen und beleidigt, ohne dass dazu ein begründeter Anlass bestanden hätte. Sie hat mithin die Anzeigestellerin unzulässigerweise in ihrer Ehre herabgewürdigt. Damit hat sie erneut schuldhaft gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.