Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den „von einer allgemein als gültig erklärten Meinung, Verhaltensnorm abweichend [und andere dadurch in Verlegenheit, in eine unangenehme Situation bringend]“ bedeutet. Das Wort „ketzerisch“ hat allerdings auch einen klar negativen Anstrich im Sinne von Irrlehre. Durch die Verwendung dieses Worts hat sich die Anzeigegegnerin somit einer nicht erforderlichen und unnötig verletzenden Formulierung bedient. Dies hat sie zudem getan, ohne dass die Anzeigestellerin oder der Verfahrensablauf dazu sachlichen Anlass gegeben haben.