es kann nicht im Interesse der Mandantschaft liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Anwältinnen und Anwälte sollen daher keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen. Äusserungen, die der Klientschaft keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu unterlassen (BGer. 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2).