Sie dürfen im Sinne ihrer Klientschaft mithin energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; es kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen (BGer. 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Anwältinnen und Anwälte haben alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit ihres Berufsstandes in Frage stellt. Sie haben dazu beizutragen, dass Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden.