Dieses unsorgfältige Handeln betrifft zwar nur einen Nebenpunkt im Ehescheidungsverfahren. Indes ist dieses zusammen mit dem bereits in E. 2.2.1 dargestellten Verhalten der Anzeigegegnerin gesamthaft als ein schuldhafter Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren durch sachlich unbegründete bzw. unnötig verletzende Äusserungen gegen das BGFA verstossen hat.