Art. 7 Abs. 1 VO Steuererlass), und somit bezüglich der besagten nicht rechtskräftig veranlagten Steuern noch gar kein Erlassgesuch hat gestellt werden können. Indem die Anzeigegegnerin den von vorneherein aussichtslosen Antrag auf Erlass der fraglichen Steuern beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gestellt hat, hat sie unsorgfältig gehandelt. Zudem hat die Bearbeitung dieses Antrags fraglos unnötige Mehrkosten verursacht; ebenso ist das Stellen des aussichtslosen Antrags um Steuererlass dem Ansehen der Anwaltschaft abträglich gewesen. Dieses unsorgfältige Handeln betrifft zwar nur einen Nebenpunkt im Ehescheidungsverfahren.