Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erlassgesuch kann einzig die steuerpflichtige Person bei der Erlassbehörde stellen (§ 230d Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [VO Steuererlass]). Weil das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost demzufolge die beantragte Anweisung an die Gemeinde E._____ und den Kanton Aargau zum Steuererlass nicht treffen konnte, war dieser Antrag der Anzeigegegnerin von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg.