E. Mit Verfügungen vom 26. September 2017 wurden die Anwaltskommission des Kantons F._____ und die Rechtsanwaltskammer G._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft beabsichtigt, gegen die Anzeigegegnerin eine disziplinarische Sanktion in Form eines Verweises anzuordnen, und gewährte diesen eine Frist bis zum 31. Oktober 2017 zur fakultativen Stellungnahme. F. Die Anwaltskommission des Kantons F._____ verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme und die Rechtsanwaltskammer G._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen