C. Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 eröffnete der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft ein Disziplinarverfahren gegen die Anzeigegegnerin und gewährte der Anzeigegegnerin sowie der Rechtsanwaltskammer G._____ eine Frist bis zum 28. Juli 2017 zur fakultativen Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Disziplinarmassnahme. D. Die Rechtsanwaltskammer G._____ verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. Die Anzeigegegnerin begehrte innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 31. August 2017, von der Verhängung von Disziplinarmassnahmen abzusehen.