{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2016-1081_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f647acd9-8150-4aa9-b20c-898a6deda6b2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "96e28552e7d60d78dab8d9134f9dfcc8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2016-1081_2017-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3ec0e00b-ec33-4c84-afb3-41f76024bfd9", "Checksum": "77cd33c98bc745354aeacbf150774cbc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2016 1081", "080 16 1081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.11.2017 080 2016 1081 (080 16 1081)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:22", "Checksum": "45cb1a03a2e33f8889b6a71777ba8b63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.11.2017 080 2016 1081 (080 16 1081)\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\n4.2 Die hier zu sanktionierenden Berufsregelverletzungen der Anzeigegegnerin im Zusammenhang mit der Vertretung des Ehemanns vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost sind\nnicht mehr als leicht zu werten. Es gehört zu den elementarsten Pflichten einer Anwältin, ein\nMandat nur anzunehmen, wenn sie über die zur Führung des Prozesses notwendigen grundlegenden Kenntnisse verfügt. Diesen Anforderungen hat die Anzeigegegnerin offensichtlich nicht\ngenügt, wie die entsprechenden Belehrungen durch das Gerichtspräsidium und die Gerichtsschreiberin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zeigen. Zugunsten der Anzeigegegnerin\nist indes zu beachten, dass durch ihr Verhalten keine konkreten Rechtsnachteile für ihren Mandanten eingetreten sind. Mit ihren beleidigenden Äusserungen („ketzerischen Unterhaltsbetrag“,\n„nahe an der Grenze eines Betrugsversuches“, „sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen“) hat sie in ihrer Kommunikation die Grenzen des zulässigen Masses der Kritik klar überschritten. Die mangelhaften Fachkenntnisse und die beanstandete Ausdrucksweise der Anzeigegegnerin sind geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft nachhaltig zu erschüttern. Ebenfalls kann das Verschulden der Anzeigegegnerin nicht mehr als leicht eingestuft werden. Der\nAnzeigegegnerin musste als Inhaberin eines deutschen Anwaltspatents klar gewesen, dass sie\nohne ein umfassendes Studium der massgebenden schweizerischen Rechtsnormen und der\neinschlägigen Rechtsprechung die Interessen ihres Mandanten im Ehescheidungsprozess vor\ndem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nicht fachgerecht hat wahren können. Die in diesem\nVerfahren zu Tage getretenen Lücken in ihrem Fachwissen offenbaren klar unzureichende\nRechtskenntnisse für die gebotene Wahrung der Interessen des Mandanten. Der Umstand,\ndass die Anzeigegegnerin dennoch die Rechtsvertretung des Ehemanns übernommen hat,\nzeugt von fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Ausserdem hat die Anzeigegegnerin ihre\nbeleidigenden Äusserungen fraglos bewusst und willentlich gemacht, was einen fehlenden\nRespekt für die Berufsregeln zeigt. Irgendwelche konkrete Reue oder Einsicht der Anzeigegeg-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnerin ist sodann nicht erkennbar. Zudem ist zu beachten, dass die Anzeigegegnerin bereits\neinmal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. So musste die Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft am 20. März 2014 gegen die Anzeigegegnerin aufgrund eines Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA einen Verweis aussprechen. In Anbetracht all dessen erscheint als Disziplinarmassnahme gegenüber der Anzeigegegnerin für die von ihr begangenen Berufsregelverletzungen ein erneuter\nVerweis als angemessen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass gegen die Anzeigegegnerin\naufgrund des mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt\nauf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis auszusprechen ist.\n\n5. Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt (§ 27 Abs. 4 AnwG). Weil die Anzeigegegnerin das vorliegende Disziplinarverfahren schuldhaft verursacht hat, sind ihr dessen Kosten zu überbinden.\nDiese sind vorliegend auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober\n2002 über die Gebühren zum Anwaltsgesetz). Demzufolge sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von Fr. 1'000.– der Anzeigegegnerin aufzuerlegen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Gegen Rechtsanwältin B._____ wird aufgrund des mehrfachen\nVerstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt\nauf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis ausgesprochen.\n\n2. Die Kosten des Disziplinarverfahrens von Fr. 1'000.– werden\nRechtsanwältin B._____ auferlegt.\n\nPräsident Stv. Aktuar\n\nDieter Eglin Stefan Steinemann\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}