Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss diesen Erwägungen vermag die AAK kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Anzeigegegners im Sinne eines Verstosses gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA festzustellen, weshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten ist. Zufolge des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung ist des Weiteren kein objektiver Grund ersichtlich, die vorliegende Angelegenheit an die Kammer der AAK zwecks Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu überweisen. 4. (...) Demnach wird erkannt: