3.2 (…) Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die AAK – wie bereits dargelegt (oben E. 3.1) – unter dem Gesichtspunkt der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA grundsätzlich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten eines Anwalts zu befassen hat, solange diese nicht gegen strafrechtliche Normen verstossen und damit hinsichtlich Art. 8 BGFA relevant werden (vgl. FELLMANN, a.a.O., N 53c zu Art. 12 BGFA). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu konstatieren, dass es sich bei der dem Anzeigegegner zur Last gelegten vollendeten Steuerhinterziehung gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art.