Ausserdem muss ein objektiver Massstab angelegt werden, womit Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwaltsstandes sichergestellt werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die Lebensführung des betreffenden Anwalts mit einem solchen Makel behaftet ist, der die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, fallen vor allem folgende Delikte in Betracht: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie z.B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Steuerdelikte sowie