Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (FELLMANN, a.a.O., N 52 f. zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist, müssen die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich begangen wurden, und es muss stets eine gewisse Tatschwere vorliegen. Ausserdem muss ein objektiver Massstab angelegt werden, womit Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwaltsstandes sichergestellt werden sollen.