Die Relevanz des Privatlebens wird in Art. 8 BGFA, der sich mit den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag befasst, abschliessend geregelt. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwalts schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Registereintrags, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren