Schon nach bisherigem Recht war weitgehend anerkannt, dass sich die Berufspflichten des Anwalts nicht auf sein Privatleben beziehen. Man war sich einig, dass ausserberufliches Verhalten nur in Extremfällen für die staatliche Aufsichtsbehörde relevant werden könne, nämlich nur bei Vorkommnissen, die den guten Leumund und damit eine Voraussetzung des Patentbesitzes zerstören. Diesen Ansatz hat das BGFA nochmals verdeutlicht, indem es die Berufsregeln des Art. 12 BGFA, insbesondere die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, ausdrücklich auf die Ausübung des Berufs beschränkt. Die Relevanz des Privatlebens wird in Art.