{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2014-624_2015-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e8f5f3b-501d-4bfb-bf64-0e35cae26c46&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "07ddc6f4b2585c5483a93689ad9c2d62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2014-624_2015-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cd6b6c9f-cbef-4cb5-96b2-1fe614c369a8", "Checksum": "5147b892516f2b252e683d6774a12681"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2014 624", "080 14 624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.01.2015 080 2014 624 (080 14 624)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:25", "Checksum": "1776d0f5f6c3693a9073095b8c141103", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.01.2015 080 2014 624 (080 14 624)\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 26. Januar\n2015 (080 14 624)\n____________________________________________________________________\n\nAnwaltsrecht\n\nDisziplinarverfahren\n\nBesetzung\nVizepräsident Christian Erbacher, Mitglieder Elisabeth Berger Götz\n(Referentin), Roland Gass, Aktuar Pascal Neumann\n\nParteien Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft, Kantonsgericht,\nBahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,\nAnzeigestellerin\n\ngegen\n\nA.____,\nAnzeigegegner\n\nGegenstand\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\nA. (…)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nB. (...)\n\nErwägungen\n\n1. (…)\n\n2. (…)\n\n3.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und\ngewissenhaft aus. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des\nrechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von\nAnwaltsmandaten sicherzustellen. Nach der Auffassung des Bundesrates soll es sich bei Art.\n12 lit. a BGFA um eine Generalklausel handeln, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu\nihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten verlange. Das Bundesgericht hat diese Aussage bereits insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf\ndas Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja\nsogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276 E. 3.2). Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (W ALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 12 zu\nArt. 12 BGFA, mit Hinweisen).\n\nSchon nach bisherigem Recht war weitgehend anerkannt, dass sich die Berufspflichten des\nAnwalts nicht auf sein Privatleben beziehen. Man war sich einig, dass ausserberufliches Verhalten nur in Extremfällen für die staatliche Aufsichtsbehörde relevant werden könne, nämlich nur\nbei Vorkommnissen, die den guten Leumund und damit eine Voraussetzung des Patentbesitzes\nzerstören. Diesen Ansatz hat das BGFA nochmals verdeutlicht, indem es die Berufsregeln des\nArt. 12 BGFA, insbesondere die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, ausdrücklich auf die\nAusübung des Berufs beschränkt. Die Relevanz des Privatlebens wird in Art. 8 BGFA, der sich\nmit den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag befasst, abschliessend geregelt.\nVorkommnisse im Privatleben eines Anwalts schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Registereintrags, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsind und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (FELLMANN, a.a.O., N 52 f. zu Art. 12\nBGFA, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem\nAnwaltsberuf zu vereinbaren ist, müssen die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden. In\nBetracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich begangen wurden, und es muss stets eine\ngewisse Tatschwere vorliegen. Ausserdem muss ein objektiver Massstab angelegt werden,\nwomit Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwaltsstandes sichergestellt werden sollen. Es ist zu\nprüfen, ob die Lebensführung des betreffenden Anwalts mit einem solchen Makel behaftet ist,\nder die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt. Als Straftaten,\ndie mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, fallen vor allem folgende Delikte in Betracht: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, vorsätzliche Tötung,\nschwere Körperverletzung und Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das\nVermögen (wie z.B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Steuerdelikte sowie\nKonkurs- und Betreibungsdelikte), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei (vgl. ERNST\nSTAEHELIN / CHRISTIAN OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Herausgeber], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 17 ff. zu Art. 8 BGFA, mit Hinweisen).\n\n"}