Demzufolge ist das Gesuch der A.____ zu bewilligen und diese wird gegenüber den zur Durchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung zuständigen Behörden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG von der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht befreit. 4. Zufolge fehlender entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im AnwG und in der Verordnung über die Gebühren zum AnwG vom 28. Oktober 2002 werden keine ordentlichen Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: