Aus diesen Erwägungen ergibt sich – nicht zuletzt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von § 24 Abs. 1 lit. c und § 25 lit. h AnwG – im Sinne der Güterabwägung zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin an der Durchsetzung ihrer allfälligen Honoraransprüche und dem Interesse ihres ehemaligen Klienten an der Geheimhaltung, dass von Seiten des Gesuchsgegners keine überwiegenden Interessen gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgebracht werden können. Demzufolge ist das Gesuch der A.____ zu bewilligen und diese wird gegenüber den zur Durchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung zuständigen Behörden gemäss § 24 Abs. 1 lit.