Um den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist ein Rechtfertigungsgrund nötig. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob das Interesse des Anwalts wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung bzw. wenn der Entbindung bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Honorarforderung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 137 und N 153 zu Art. 13 BGFA; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008 [2C_157/2008] E. 2.3.3, Urteil vom 8. Juli 2002 [2P.90/2002] und Urteil vom 28. April 2010 [2C_42/2010]).