Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen. Sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie vom Klienten verweigert wird, muss der Anwalt ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde richten (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 133 zu Art. 13 BGFA). Um den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist ein Rechtfertigungsgrund nötig.