3.1 Einen Prozess über ein ausstehendes Honorar darf der Anwalt nur einleiten, wenn ihn der Klient oder die zuständige Behörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat, da der Anwalt in einem solchen Prozess bestimmte von seinem Klienten anvertraute Tatsachen preisgeben muss (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 151 zu Art. 13 BGFA). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann auf zwei Wegen erfolgen, nämlich einerseits durch den Klienten und andererseits durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige kantonale Aufsichtsbehörde. Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen.