Die vom Gesuchsgegner bezahlten CHF 20'000.-- seien von der Honorarforderung für das erstinstanzliche Verfahren abgezogen worden, woraus ein Fehlbetrag von CHF 960.20 resultiert habe. Dieser Fehlbetrag ergebe zusammen mit dem Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren abzüglich der Teilzahlung des Kantonsgerichts das geforderte Total von CHF 21'019.60. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht lediglich einen Teil der Honorarforderung der Gesuchstellerin vergütet und im Übrigen befunden habe, der Gesuchsgegner müsse angesichts der ihm aus der ehelichen Vereinbarung zustehenden Summe von CHF 73'000.-- den grösseren Anteil daran selber tragen.