Darüber hinaus wird in der replizierenden Stellungnahme ausgeführt, es werde bestritten, dass die dem Kantonsgericht vorgelegte Kostennote nicht dem geleisteten Arbeitsaufwand entspreche und die Gesuchstellerin versuche, den Betrag von CHF 20'000.--, welchen der Gesuchsgegner bereits bezahlt habe, geltend zu machen. Die vom Gesuchsgegner bezahlten CHF 20'000.-- seien von der Honorarforderung für das erstinstanzliche Verfahren abgezogen worden, woraus ein Fehlbetrag von CHF 960.20 resultiert habe.