Der Gesuchsgegner habe die offene Honorarforderung in der Höhe von CHF 21'019.60, welche sich aus dem Zeitaufwand und den Auslagen für die Jahre 2010 und 2011 sowie einem Fehlbetrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zusammensetze, bisher nicht beglichen. Nachdem der Gesuchsgegner die in der 2. Mahnung gesetzte Frist habe ungenutzt verstreichen lassen, sei davon auszugehen, dass er die Forderung nicht freiwillig bezahlen werde. Die Gesuchstellerin werde deshalb ein Betreibungsverfahren bzw. einen Zivilprozess zur Eintreibung der Forderung anstrengen müssen.