2.1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen aus, die anwaltlichen Bemühungen würden unter anderem die Vertretung während der Ehescheidung sowie eine umfangreiche Beratung und Unterstützung des Mandanten bei dessen zahlreichen Abklärungsbedürfnissen umfassen. Der Gesuchsgegner habe die offene Honorarforderung in der Höhe von CHF 21'019.60, welche sich aus dem Zeitaufwand und den Auslagen für die Jahre 2010 und 2011 sowie einem Fehlbetrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zusammensetze, bisher nicht beglichen.