Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Honoraransprüche und damit verbunden die Preisgabe von vertraulichen Informationen, weil die Entbindung stets in einer konkreten Situation zu erfolgen hat, vorliegend aber die Mandantschaft in grundsätzlicher Weise der Entbindung zustimmen muss, obwohl sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht vorhersehen kann, welche Geheimnisse gegenüber welchen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt preisgegeben werden sollen.